Die Denkmalabschreibung ist die höchste steuerliche Förderung, die private Immobilienkäufer in Deutschland nutzen können. Das Prinzip ist einfach: Der Staat beteiligt sich über die Steuer an den Kosten der Sanierung – weil Sie mit Ihrem Kauf ein Baudenkmal erhalten. Diese Seite erklärt die Regeln, den Ablauf und die Grenzen, mit einem vollständigen Rechenbeispiel.
Das Prinzip: Der Sanierungsanteil ist der Hebel
Beim Kauf einer Denkmalimmobilie teilt sich der Kaufpreis in zwei Teile: die Altsubstanz (das historische Gebäude vor der Sanierung) und den Sanierungsanteil (die Kosten der denkmalgerechten Wiederherstellung). Der Sanierungsanteil macht typischerweise 50 bis 75 % des Kaufpreises aus – und genau dieser Teil ist steuerlich begünstigt:
Denkmalabschreibung gemäß § 7i / 10f EStG auf den Sanierungsanteil des Kaufpreises, zzgl. 2,5 % linear auf den Altbauanteil. Je höher der Sanierungsanteil, desto größer die Abschreibung – deshalb ist er die wichtigste Kennzahl in jedem unserer Exposés.
§ 7i EStG – für Kapitalanleger (Vermietung)
Wer die Wohnung vermietet, schreibt die begünstigten Sanierungskosten zu 100 % über 12 Jahre ab:
Die Abschreibung wirkt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – sie senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Steuerlast, Jahr für Jahr.
§ 10f EStG – für Eigennutzer
Wer selbst einzieht, kann die Sanierungskosten in 10 Jahren zu 90 % steuerlich absetzen (je 9 % pro Jahr, als Sonderausgaben). Der Kapitalanleger-Weg über § 7i ist der finanziell größere Hebel; für Eigennutzer ist § 10f dennoch eine Förderung, die es bei keinem Neubau gibt.
Dazu: die lineare AfA auf die Altsubstanz
Auch der nicht begünstigte Teil des Kaufpreises arbeitet steuerlich: Auf den Gebäudeanteil der Altsubstanz gibt es für Vermieter die reguläre lineare Abschreibung – bei Altbauten mit Baujahr vor 1925 sind das 2,5 % pro Jahr, sonst 2 %. Nur der Grundstücksanteil bleibt außen vor.
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Rechenbeispiel über 12 Jahre
Wohnung im Baudenkmal, Kaufpreis 400.000 € · Sanierungsanteil 65 % = 260.000 € · Altsubstanz 140.000 € (davon Gebäudeanteil 110.000 €, Baujahr vor 1925) · angenommener Grenzsteuersatz 42 % · Stand: August 2026
| Denkmal-AfA § 7i (Jahr 1–8) | 23.400 € pro Jahr |
| Denkmal-AfA § 7i (Jahr 9–12) | 18.200 € pro Jahr |
| Lineare AfA Altsubstanz (2,5 % von 110.000 €) | 2.750 € pro Jahr |
| Abschreibung gesamt, Jahr 1–8 | 26.150 € pro Jahr |
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % entspricht das in der Hochphase einer Steuerersparnis von rund 11.000 € pro Jahr; über die vollen 12 Jahre summiert sich allein die Denkmal-AfA auf 260.000 € Abschreibungsvolumen ≈ 109.000 € Steuerersparnis. Anders formuliert: Gut ein Viertel des Kaufpreises kommt über die Steuer zurück – zusätzlich zu Mieteinnahmen und Wertentwicklung.
Angaben ohne Gewähr, keine steuerliche Beratung — die individuelle Wirkung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Bitte lassen Sie sich steuerlich beraten.
Ihre Ersparnis ausrechnen
Tragen Sie Ihre Zahlen ein – gerechnet wird mit dem echten Einkommensteuertarif, nicht mit einem pauschalen Prozentsatz.
Ihre Entlastung: über 12 Jahre – im Schnitt im Monat.
- Entlastung Jahr 1–8 pro Jahr
- Entlastung Jahr 9–12 pro Jahr
- Kaufpreis rechnerisch nach 12 Jahren
Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG, Fassung ab VZ 2026 · Rechtsstand 2026 · ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer 9 %.
Angaben ohne Gewähr, keine steuerliche Beratung — die individuelle Wirkung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Bitte lassen Sie sich steuerlich beraten.
Voraussetzungen und Ablauf – darauf kommt es an
- Baudenkmal. Das Objekt steht in der Denkmalliste; die Förderung gilt nur für echte Baudenkmäler (bzw. Gebäude in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, § 7h EStG).
- Kauf vor der Sanierung. Begünstigt sind nur Maßnahmen, die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt werden. Eine bereits fertig sanierte Wohnung bringt keine Denkmal-AfA mehr – deshalb wird beim Denkmalmodell im Rohzustand oder während der Bauphase gekauft.
- Abstimmung mit der Denkmalbehörde. Die Sanierung läuft in Abstimmung mit der Behörde – das erledigt der Bauträger.
- Die Bescheinigung. Nach Abschluss stellt die Denkmalbehörde die Bescheinigung über die begünstigten Aufwendungen aus (§ 7i Abs. 2 EStG). Sie ist die Grundlage für das Finanzamt – ohne Bescheinigung keine AfA. Wir unterstützen bei der steuerlichen Umsetzung.
Was viele vergessen: die Nebenkosten
Zur ehrlichen Kalkulation gehören die Grunderwerbsteuer des Bundeslandes, Notar und Grundbuch (ca. 2 %) sowie die Finanzierungszinsen auf heutigem Niveau. Die Steuerersparnis aus der AfA ist real – sie sollte aber Ihre Kalkulation verbessern, nicht erst möglich machen.
Grenzen und Risiken – offen gesagt
- Die AfA braucht Steuerlast: Der Vorteil wächst mit dem persönlichen Steuersatz. Wer wenig Steuern zahlt, profitiert wenig.
- 12 Jahre Horizont: Wer innerhalb der Abschreibungsphase verkauft, verschenkt Restabschreibung. Nach der zehnjährigen Spekulationsfrist ist der Verkauf für Privatpersonen steuerfrei (§ 23 EStG).
- Bindung an die Bescheinigungspraxis: Maßgeblich ist, was die Denkmalbehörde als begünstigt bescheinigt – seriöse Bauträger kalkulieren hier konservativ.
- Kein Selbstläufer: Lage, Miete und Bauqualität entscheiden über die Anlage; die AfA ist der Verstärker, nicht das Fundament. Worauf es bei der Objektwahl ankommt: Denkmalimmobilie kaufen – der Ratgeber.
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Helge Neumann
Inhaber, N&P Immobilien GmbH
Helge Neumann ist seit über 25 Jahren in der Immobilienbranche tätig und hat 2006 eine der ersten deutschen Websites für Denkmalimmobilien gestartet. Seit 2013 führt er die N&P Immobilien GmbH, die auf Denkmal- und Pflegeimmobilien als Kapitalanlage spezialisiert ist. Er begleitet Käuferinnen und Käufer persönlich von der Objektwahl bis zur steuerlichen Umsetzung.
Persönliche Beratung
Wir rechnen Ihren individuellen Steuereffekt vor dem Kauf durch.