Die Sanierung einer Denkmalimmobilie

Bei Denkmalschutz Immobilien fallen je nach Zustand und Größe des Objekts eine Vielzahl an Wiederherstellungsarbeiten an. Je nach Gebäude und Besonderheiten gelten hier für die einzelnen wiederherzustellenden Teile des Objekts einzelne Regelungen.

Relevant ist hier inwieweit nach historischen Dokumenten einzelne Elemente vorgeben werden. Wurden z. B. die Fenster ursprünglich auf Holzrahmen ausgelegt, ist damit zu rechnen, dass auch wieder Fenster mit Holzrahmen eingebaut werden müssen.

Vor der Sanierung stimmt sich das Amt für Denkmalschutz mit dem Bauträger ab und während der gesamten Sanierung überwacht es die genehmigten Arbeiten. Dies soll die korrekte Wiederherstellung sichern und garantiert, dass die Sanierungskosten auch später vollständig steuerlich absetzbar sind.

Die Sanierung ist in der Regel immer eine Kernsanierung. Das bedeutet, dass die Ge- bäudeteile, die nach den Richtlinien des Denkmalschutzes erhalten werden müssen, saniert und restauriert werden. Die anderen Gebäudeteile und die gesamte Technik werden auf den neuesten Stand gebracht und entsprechen Neubauzustand. Beim Erhalt der alten Mauern und Decken können u. U. die neuesten Werte für Schall- und Dämmschutz nicht ganz erreicht werden.

Sanierungskostenanteil bei Immobilien unter Denkmalschutz

Der Sanierungskostenanteil ist der Anteil am Kaufpreis der gesamten Immobilie, den der Käufer nach dem Erwerb steuerlich geltend machen kann.

Voraussetzung für die Abschreibung ist allerdings eine vorherige Absprache mit dem zuständigen Amt für Denkmalschutz über die auszuführenden Arbeiten der Sanierung. Die in diesem Rahmen abgesprochenen Arbeiten werden als Sanierungskosten aner- kannt. Sollten während der Sanierung zusätzliche Arbeiten erforderlich sein, werden diese in Absprache mit dem Denkmalamt ebenfalls als Sanierungskosten anerkannt, wenn Sie zwingend für den Erhalt des Objekts notwendig sind.

Der im Vorfeld einer Denkmalsanierung angegebene Prozentsatz an Sanierungskosten im Kaufpreis ist daher nicht bindend, sondern kann sich im Zuge der Sanierung sowohl nach oben als auch nach untern verändern.

Meist sind diese Veränderungen aber geringfügig, da im Vorfeld die wesentlichen Arbeiten ja schon mit dem Denkmalamt abgesprochen wurden.

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