Die Sanierung einer Denkmalimmobilie

Bei Denkmalschutz Immobilien fallen je nach Zustand und Größe des Objekts eine Vielzahl
an Wiederherstellungsarbeiten an. Je nach Gebäude und Besonderheiten gelten hier für
die einzelnen wiederherzustellenden Teile des Objekts einzelne Regelungen.

Relevant ist hier inwieweit nach historischen Dokumenten einzelne Elemente vorgeben
werden. Wurden z. B. die Fenster ursprünglich auf Holzrahmen ausgelegt, ist damit zu
rechnen, dass auch wieder Fenster mit Holzrahmen eingebaut werden müssen.

Vor der Sanierung stimmt sich das Amt für Denkmalschutz mit dem Bauträger ab und
während der gesamten Sanierung überwacht es die genehmigten Arbeiten. Dies soll die
korrekte Wiederherstellung sichern und garantiert, dass die Sanierungskosten auch
später vollständig steuerlich absetzbar sind.


Die Sanierung ist in der Regel immer eine Kernsanierung. Das bedeutet, dass die Ge-
bäudeteile, die nach den Richtlinien des Denkmalschutzes erhalten werden müssen,
saniert und restauriert werden. Die anderen Gebäudeteile und die gesamte Technik
werden auf den neuesten Stand gebracht und entsprechen Neubauzustand.
Beim Erhalt der alten Mauern und Decken können u. U. die neuesten Werte für Schall-
und Dämmschutz nicht ganz erreicht werden.

Sanierungskostenanteil bei Immobilien unter Denkmalschutz

Der Sanierungskostenanteil ist der Anteil am Kaufpreis der gesamten Immobilie, den
der Käufer nach dem Erwerb steuerlich geltend machen kann.

Voraussetzung für die Abschreibung ist allerdings eine vorherige Absprache mit dem
zuständigen Amt für Denkmalschutz über die auszuführenden Arbeiten der Sanierung.
Die in diesem Rahmen abgesprochenen Arbeiten werden als Sanierungskosten aner-
kannt.
Sollten während der Sanierung zusätzliche Arbeiten erforderlich sein, werden diese in
Absprache mit dem Denkmalamt ebenfalls als Sanierungskosten anerkannt, wenn Sie
zwingend für den Erhalt des Objekts notwendig sind.

Der im Vorfeld einer Denkmalsanierung angegebene Prozentsatz an Sanierungskosten
im Kaufpreis ist daher nicht bindend, sondern kann sich im Zuge der Sanierung sowohl
nach oben als auch nach untern verändern.

Meist sind diese Veränderungen aber geringfügig, da im Vorfeld die wesentlichen Arbeiten
ja schon mit dem Denkmalamt abgesprochen wurden.

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